Wichtige Änderungen! GKV-Versorgung mit CAM

Stand: 19. August 2026

GKV-Versorgung mit Cannabisarzneimitteln – Was ändert sich?

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Verordnung und Kostenübernahme von Cannabisarzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geändert.

Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228) und ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten.

Was gilt seit dem 30. Juli 2026?

  • Cannabisblüten sind nicht mehr Bestandteil des besonderen GKV-Leistungsanspruchs nach § 31 Abs. 6 SGB V und damit nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig.
  • Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon bleiben ausdrücklich Bestandteil des Leistungsanspruchs. Alle drei sind im Gesetzestext namentlich genannt.
  • Die Anspruchsvoraussetzungen selbst sind unverändert geblieben. Schwerwiegende Erkrankung, fehlende oder nicht anwendbare Standardtherapie, nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung – diese Trias gilt fort.
  • Neu ist eine vorgeschaltete Stufe: Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen.
  • Der Umfang dieser Stufe ist derzeit zwischen KBV und GKV-Spitzenverband umstritten: Nach der gemeinsamen Auslegung vom 6. August 2026 gilt sie nur für Indikationen, für die ein zugelassenes Fertigarzneimittel zur Verfügung steht. Die KBV vertritt seit dem 18. August 2026 die Position, dass in jedem Fall zunächst ein Fertigarzneimittel – auch off-label – zu verordnen ist. Der GKV-Spitzenverband hat sich hierzu noch nicht geäußert; eine Klärung durch das BMG steht aus.
  • Laufende Therapien mit Extrakten oder Rezepturen, die bereits vor dem 30.07.2026 von der GKV erstattet wurden, können fortgeführt werden. Ein nachträglicher Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel ist nicht erforderlich.
  • Laufende Therapien mit Cannabisblüten, die bis zum 30.07.2026 von der GKV gezahlt wurden, können auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel – etwa einen standardisierten Cannabisextrakt oder ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dronabinol oder Nabilon – umgestellt werden. Alternativ kann die Therapie mit Cannabisblüten auf Privatrezept fortgeführt werden; die Kosten sind dann vollständig selbst zu tragen.
  • Hinweis zur Aktualität:
  • Die Informationen auf dieser Webseite werden fortlaufend aktualisiert. Hintergrund ist, dass einzelne Auslegungsfragen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zwischen den zuständigen Institutionen derzeit nicht einheitlich beantwortet werden. Wir befinden uns daher in einem dynamischen Prozess und passen die Inhalte entsprechend an.
  • Die bisherigen Informationen basieren auf der gemeinsamen Auslegung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbands vom 6. August 2026. Am 18. August 2026 hat die KBV ihre Position zu einem zentralen Punkt geändert: dem Umfang des vorgeschalteten Therapieversuchs mit einem Fertigarzneimittel. Danach soll dieser nicht indikationsspezifisch gelten, sondern in jedem Fall – auch mit einem außerhalb seiner zugelassenen Indikation eingesetzten (Off-Label-)Fertigarzneimittel – durchzuführen sein. Der GKV-Spitzenverband hat sich hierzu noch nicht geäußert; eine Klärung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) steht aus

Weitere Informationen

1. Was bedeutet das für die Versorgung
2. Therapieoptionen und Fertigarzneimittel
3. CAM Therapiekostenvergleich
4. FAQ
5. Copeia Anwendungen

1. Was bedeutet das für die Versorgung?

Der Grundanspruch auf eine Cannabistherapie nach § 31 Abs. 6 SGB V ist durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz materiell nicht verändert worden. Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben weiterhin dann Anspruch, wenn keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung steht oder diese im Einzelfall nicht angewendet werden kann, und wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Verändert hat sich, welche Arzneimittel diesen Anspruch erfüllen und in welcher Reihenfolge sie einzusetzen sind.

Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr Bestandteil des besonderen GKV-Leistungsanspruchs nach § 31 Abs. 6 SGB V. Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon bleiben davon unberührt.

  • Anmerkung: Am 6. August 2026 haben KBV und GKV-Spitzenverband eine gemeinsame Auslegung offener Anwendungsfragen veröffentlicht; zu einem Teilaspekt – dem Umfang des vorgeschalteten Therapieversuchs mit einem Fertigarzneimittel – besteht seit dem 18. August 2026 keine gemeinsame Auffassung mehr (siehe unten)

Cannabisblüten: Wegfall und Umstellung

Eine weitere Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse ist für Cannabisblüten in der Regel nicht mehr möglich. Vorgesehen ist stattdessen die Umstellung auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel, in der Regel einen standardisierten Cannabisextrakt oder Dronabinol.

  • Für die Umstellung ist grundsätzlich eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Sie entfällt für Ärztinnen und Ärzte, die einer vom Genehmigungsvorbehalt befreiten Facharztgruppe angehören oder eine entsprechende Zusatzbezeichnung führen.
  • Auch genehmigungsfrei verordnende Ärztinnen und Ärzte können freiwillig eine Genehmigung einholen, wenn sie sich absichern möchten.
  • Der Grund des Wechsels sollte dokumentiert werden; bei genehmigungsfreier Verordnung empfiehlt sich zusätzlich eine gesonderte Dokumentation. Die Zweckmäßigkeit der Weiterbehandlung ist in den ersten drei Monaten engmaschig, danach in regelmäßigen Abständen zu beurteilen.
  • Alternativ kann die Therapie mit Cannabisblüten auf Privatrezept fortgeführt werden; die Kosten sind dann vollständig selbst zu tragen.

Bestehende Therapien mit Extrakten, Dronabinol oder Nabilon

Patient:innen, die bereits vor Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes mit Cannabisextrakten, Cannabisrezepturen, Dronabinol oder Nabilon behandelt wurden, und deren Therapie bereits vor dem 30.07.2026 von der GKV erstattet wurden, haben weiterhin Anspruch darauf. Folgeverordnungen sind ohne nachträglichen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel möglich.

  • Wichtiger Hinweis: Dieser Bestandsschutz beruht auf der interpretativen Klarstellung von KBV und GKV-Spitzenverband, nicht auf einer ausdrücklichen Übergangs- oder Bestandsschutzregelung im Gesetzestext selbst.

Neue Cannabistherapie:

Der Gesetzestext sieht vor, dass die Versorgung bei einer Ersttherapie zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen hat. Zum Umfang dieser Vorgabe bestehen derzeit zwei unterschiedliche Positionen:

  • Gemeinsame Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband, 6. August 2026: Der Therapieversuch gilt nur für Indikationen, für die überhaupt ein zugelassenes Fertigarzneimittel zur Verfügung steht (z. B. Spastik bei Multipler Sklerose, chemotherapieinduzierte Übelkeit). Fehlt ein zugelassenes Präparat für die Indikation – etwa in weiten Teilen der Schmerztherapie –, kann direkt ein Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnet werden.
  • Position der KBV seit 18. August 2026: Die KBV vertritt nun die Auffassung, dass in jedem Fall zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel zu verordnen ist – auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets. Die bisherige gemeinsame Auslegung wird von der KBV insoweit nicht mehr vertreten.

Der GKV-Spitzenverband hat sich zu dieser Neubewertung nach derzeitigem Kenntnisstand noch nicht geäußert; eine gemeinsame Auslegung zu diesem Punkt liegt nicht mehr vor. Eine Klärung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) steht noch aus.

Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet dies: Bei einer Ersttherapie ohne zugelassenes Fertigarzneimittel für die konkrete Indikation ist derzeit nicht abschließend geklärt, ob unmittelbar ein Extrakt verordnet werden kann oder zunächst ein Fertigarzneimittel – ggf. off-label – einzusetzen ist. Bei Unsicherheit empfiehlt die KBV, vor der Verordnung die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse einzuholen.

Unverändert – in beiden Auslegungen – gilt:

  • Erweist sich der Therapieversuch als unwirksam oder wird das Fertigarzneimittel nicht vertragen, kann er vorzeitig abgebrochen werden und ein Cannabisextrakt oder Dronabinol umgestellt werden.
  • Ein zweites zugelassenes Fertigarzneimittel muss nicht erprobt werden, da das Gesetz von "einem" Therapieversuch spricht.
  • Bestandspatient:innen sind von dieser gesamten Fragestellung nicht betroffen.

Genehmigung, Zuzahlung, Privatrezept

  • Bei der Erstverordnung ist grundsätzlich eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen, die nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden darf (Bearbeitungsfrist 2 Wochen, bei gutachterlicher Stellungnahme 4 Wochen, 3 Tage in der Palliativversorgung bzw. im unmittelbaren Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt).
  • Bestimmte Facharztgruppen und Zusatzbezeichnungen sind von diesem Vorbehalt befreit – diese Ausnahme besteht unverändert bereits vor dem GKV-BStabG.
  • Die gesetzliche Zuzahlung beträgt unverändert 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Verordnung, nie mehr als die Arzneimittelkosten.
  • Auf Privatrezept gelten sämtliche vorstehenden Einschränkungen nicht.

Was ist derzeit noch offen?

  • Reichweite des Fertigarzneimittel-Vorrangs bei Ersttherapie (neu, seit 18.08.2026): zwischen KBV und GKV-Spitzenverband strittig, Klärung durch das BMG steht aus.
  • Umgang mit bereits erteilten Genehmigungen für Cannabisblüten (Bestandsschutz Blüten) – von der gemeinsamen Klarstellung ausdrücklich nicht erfasst.
  • Rechtsnatur der KBV/GKV-SV-Auslegung: Es handelt sich um Hinweise zur praktischen Umsetzung, nicht um eine Änderung des Gesetzeswortlauts; eine sozialgerichtliche Überprüfung steht bislang aus.
  • Nabilon als mögliches vorgeschaltetes Fertigarzneimittel (über Canemes®) ist nicht ausdrücklich geregelt.

Praktische Einordnung

Derzeit stehen nur wenige zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung, die sich hinsichtlich Wirkstoffprofil, Applikationsform und zugelassener Indikation erheblich unterscheiden:

  • Sativex® (Nabiximols) ist ein oromukosales Spray mit einem THC/CBD-Verhältnis von etwa 1:1, zugelassen zur Behandlung der Spastik bei Multipler Sklerose. Applikationsform und Therapiekonzept sind nicht ohne Weiteres auf alle bisher mit Dronabinol oder Cannabisextrakten behandelten Patient:innen übertragbar.
  • Canemes® (Nabilon) enthält ein synthetisches Cannabinoid und ist zur Behandlung chemotherapieinduzierter Übelkeit zugelassen. Erfahrungen zur Umstellung von THC- oder THC/CBD-haltigen Cannabisarzneimitteln auf Nabilon liegen nur in begrenztem Umfang vor. Nabilon ist weiterhin auf Betäubungsmittelrezept zu verordnen.
  • Epidyolex® (Cannabidiol) ist ein reines CBD-Präparat mit eng umgrenztem Zulassungsbereich und kommt als Vorstufe einer THC-basierten Therapie regelmäßig nicht in Betracht.
  • Exilby® (Cannabis-Vollspektrumextrakt) ist ein standardisierter, THC-reicher Cannabis-Vollspektrumextrakt, zugelassen für chronische Kreuzschmerzen mit neuropathischer Komponente. Die Markteinführung wird für September 2026 erwartet.

Gerade weil für zahlreiche Indikationen kein passendes zugelassenes Fertigarzneimittel existiert, ist eine Klarstellung von KBV und GKV-Spitzenverband dringend notwendig

2. Therapieoptionen und Fertigarzneimittel im Überblick

Cannabisarzneimittel stehen sowohl als individuell hergestellte Rezepturarzneimittel als auch als zugelassene Fertigarzneimittel zur Verfügung. Die folgende Übersicht vergleicht die verfügbaren Optionen hinsichtlich Art, BtM-Status, Applikationsform, zugelassener Indikation und Kostenniveau.

Cannabisarzneimittel Zugelassene Indikation GKV - Erstattungsfähig? Wirkstoff(e) Applikationsform
Cannabisblüten
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisblüten mit variabler THC- und CBD-Konzentration
-
NEIN
Privatrezept, Selbstzahler
THC/CBD
Inhalativ
FERTIGARZNEIMITTEL
Canemes® (Nabilon)
Synthetisches THC-ähnliches Nabilon, Betäubungsmittel (BTM)
Chemotherapie-induzierte Übelkeit und Erbrechen JA
Nabilon
(BTM)
Kapseln, oral
Sativex® (Nabiximols)
Feste Kombination aus THC (2,7 mg) und CBD (2,5 mg) pro Sprühstoß
Spastik bei Multipler Sklerose JA THC/CBD
Sprühstoß, sublingual / mukosal
Exilby® (VER-01)
Vollspektrum THC-haltiges Cannabixextrakt, weitere Cannabinoide und Terpene
Chronische Kreuzschmerzen mit neuropathischer Komponente JA, aber Arzneimittel noch nicht erhältlich. (Markteinführung vermutlich Q4 2026) THC
Tinktur, oral
REZEPTURARZNEIMITTEL
* grundsätzlich GKV-Erstattungsfähig, besondere Voraussetzung gelten
Dronabinol Lösung
Monosubstanz (reines THC)
- JA* THC
Tinktur, oral
Dronabinol Kapseln
Monosubstanz (reines THC)
- JA* THC
Kapseln, oral
Cannabisextrakt Lösung, oral
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisextrakte mit variabler THC- und CBD-Konzentration
- JA* THC/CBD
Tinktur, oral
Cannabisextrakt Kapseln
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisextrakte mit variabler THC- und CBD-Konzentration
- JA* THC/CBD
Kapseln, oral
Cannabisextrakt flüssig zur Inhalation
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisextrakte mit variabler THC- und CBD-Konzentration
- JA* THC/CBD
Inhalativ
Cannabisextrakt Harz/Resin zur Inhalation
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisextrakte mit variabler THC- und CBD-Konzentration
- JA* THC/CBD
Inhalativ

3. CAM Therapiekostenvergleich

Diese Übersicht zeigt die Tagestherapiekosten, unterteilt nach Cannabinoid-Arzneimittelgruppen, einschließlich Fertigarzneimitteln und cannabinoidhaltigen Phytopharmaka. Die Gliederung der Kosten nach Dosierungsbereichen (sehr niedrig bis sehr hoch) unterstützt Sie dabei, die Wirtschaftlichkeit verschiedener Therapieoptionen zu bewerten.

Erläuterung zur Tabelle

  • Die dargestellten Tagestherapiekosten basieren auf den gesetzlichen Abrechnungsregelungen für Cannabisarzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
  • Der Apothekeneinkaufspreis (AEK) variiert je nach Hersteller teilweise erheblich. Neben Qualitäts-, Herstellungs- und Importbedingungen beeinflussen insbesondere die Wirkstoffkonzentration (THC/CBD) sowie die Darreichungsform den Einkaufspreis. Dadurch können vergleichbare Cannabisarzneimittel unterschiedlicher Hersteller deutlich unterschiedliche Therapiekosten verursachen.
  • Zur besseren Vergleichbarkeit der Therapiekosten wurde für orale THC-haltige Cannabisarzneimittel modellhaft eine Tagesdosis von 2,5-30 mg THC zugrunde gelegt. Für Nabiximols wurde eine Tagesdosis von 2-12 Hüben entsprechend der Fachinformation angenommen. Die gewählten Dosierungen dienen ausschließlich als Berechnungsgrundlage und erlauben keine Rückschlüsse auf die im Einzelfall medizinisch erforderliche Dosierung.
  • Für Rezepturarzneimittel werden die Arzneimittelkosten nach den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) berechnet. Je nach Art des Ausgangsstoffs und der Zubereitung werden gestaffelte Zuschläge auf den Apothekeneinkaufspreis sowie Rezeptur- und Herstellungskosten berücksichtigt. Zusätzlich fließen Kosten für Packmittel (z. B. Braunglasflaschen oder Kapseln) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer in die Berechnung ein.
  • Die dargestellten Arzneimittelkosten berücksichtigen weder die gesetzliche Patientenzuzahlung noch den Apothekenabschlag, da beide Positionen den Kostenvergleich zwischen den verschiedenen Cannabisarzneimitteln nicht beeinflussen.
  • Den Berechnungen für Cannabisextrakte liegt beispielhaft ein standardisierter Extrakt mit 25 % THC zugrunde. Aufgrund der teilweise erheblichen Preisunterschiede zwischen den Herstellern können der tatsächliche Apothekeneinkaufspreis und damit auch die Therapiekosten im Einzelfall deutlich abweichen.

Wichtiger Hinweis: Die dargestellten Therapiekosten dienen ausschließlich der überschlägigen wirtschaftlichen Vergleichbarkeit verschiedener Therapieoptionen. Soweit keine offiziellen Abgabepreise vorliegen, beruhen die Berechnungen auf nachvollziehbaren Annahmen und Modellrechnungen. Die tatsächlichen Therapiekosten können hiervon erheblich abweichen. Der AVK von Exilby ist eine Modellannahme (Preis derzeit nicht veröffentlicht). Die Modellrechnung stellt keine Aussage über den späteren Marktpreis oder die Preisgestaltung des Herstellers dar.

Abschnitt 4: FAQ

Cannabistherapie in der GKV: Was bleibt, was sich ändert

Cannabisblüten sind aus dem besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V gestrichen worden. Zugleich wurde der Versorgung mit Cannabisextrakten und Rezepturen ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vorangestellt. Die Anspruchsvoraussetzungen selbst blieben unverändert. Zum Umfang des Therapieversuchs besteht seit dem 18. August 2026 keine einheitliche Auslegung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband mehr; eine Klärung durch das BMG steht aus.

Was bleibt gleich?

  • Der Grundanspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V besteht unverändert.
  • Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon bleiben Bestandteil des Leistungsanspruchs.
  • Die Ausnahme vom Genehmigungsvorbehalt für bestimmte Facharztgruppen und Zusatzbezeichnungen bleibt bestehen.
  • Die verkürzten Entscheidungsfristen der Krankenkassen gelten unverändert.
  • Reine Dosisanpassungen sowie der Wechsel zwischen standardisierten Cannabisextrakten bedürfen keiner erneuten Genehmigung.
  • Die Verordnungsfähigkeit außerhalb der GKV bleibt vollständig unberührt.
Muss jetzt immer zuerst ein Fertigarzneimittel eingesetzt werden?

Das ist derzeit nicht einheitlich beantwortet. Nach der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband vom 6. August 2026 gilt der Vorrang nur innerhalb des jeweils zugelassenen Anwendungsgebiets; existiert kein zugelassenes Fertigarzneimittel für die Indikation, kann direkt ein Extrakt verordnet werden. Die KBV vertritt seit dem 18. August 2026 eine abweichende Position: Danach ist bei einer Ersttherapie in jedem Fall zunächst ein Fertigarzneimittel zu verordnen, auch außerhalb der zugelassenen Indikation. Der GKV-Spitzenverband trägt dies nach aktuellem Stand nicht mit; eine Klärung durch das BMG steht aus. Bei Unsicherheit empfiehlt die KBV, vorab die Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Bestandspatient:innen sind von dieser Frage nicht betroffen.

Muss der Therapieversuch volle sechs Monate dauern?

Nein. Der Gesetzestext spricht von einem sechsmonatigen Therapieversuch, nicht von einer Mindestdauer. Ein Therapieversuch kann vorzeitig abgebrochen werden, wenn sich das Fertigarzneimittel als unverträglich oder unwirksam erweist; anschließend kann direkt auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel gewechselt werden. Ein zweites zugelassenes Fertigarzneimittel muss nicht erprobt werden. Dieser Punkt ist zwischen KBV und GKV-Spitzenverband unstrittig.

Entsteht durch die Neuregelung ein Zwang zum Off-Label-Use?

Das ist derzeit die zentrale strittige Frage. Nach der ursprünglichen gemeinsamen Auslegung vom 6. August 2026 bestand keine Verpflichtung, ein zugelassenes Präparat außerhalb seiner Indikation einzusetzen. Nach der seit 18. August 2026 geänderten Position der KBV soll bei einer Ersttherapie hingegen in jedem Fall zunächst ein Fertigarzneimittel verordnet werden – auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets. Der GKV-Spitzenverband hat sich dem nicht angeschlossen; eine gemeinsame Auslegung liegt derzeit nicht vor, eine Klärung durch das BMG steht aus. Für Bestandspatient:innen stellt sich diese Frage nicht.

Was passiert mit meiner bestehenden Therapie?

Bei laufenden Behandlungen mit Cannabisextrakten, Rezepturen, Dronabinol oder Nabilon besteht der Anspruch fort; Folgeverordnungen sind ohne nachträglichen Therapieversuch möglich. Die KBV hat dies auch in ihrer Neubewertung vom 18. August 2026 ausdrücklich bestätigt.

Bei Cannabisblüten ist die Lage anders: Der Leistungsanspruch ist entfallen, eine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung enthält das Gesetz nicht, und die gemeinsame Klarstellung von KBV und GKV-Spitzenverband erfasst die Blütenversorgung nicht. Vorgesehen ist stattdessen die Umstellung auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel.

Kann meine Krankenkasse eine bereits erteilte Genehmigung widerrufen?

Für Cannabisblüten ist diese Frage gesetzlich nicht eindeutig geregelt und wird voraussichtlich erst durch die Praxis der Krankenkassen, den Gemeinsamen Bundesausschuss oder die Rechtsprechung geklärt. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine frühzeitige Rücksprache und die Bitte um eine schriftliche, begründete Entscheidung.

Sind Cannabisblüten verboten?

Nein. Es handelt sich um einen Erstattungsausschluss, nicht um ein Verbot. Cannabisblüten können weiterhin ärztlich verordnet und in Apotheken abgegeben werden; für gesetzlich Versicherte erfolgt dies auf Privatrezept und auf eigene Kosten.

Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf Privatrezept und Selbstzahler?

Keine. Cannabisblüten, Dronabinol, Cannabisextrakte und andere Cannabisarzneimittel können weiterhin auf Privatrezept verordnet werden – unabhängig von einem vorherigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel und unabhängig von der aktuellen Auslegungsfrage zum Off-Label-Einsatz.

Gelten die neuen Regelungen auch für Dronabinol?

Dronabinol ist im Gesetzestext ausdrücklich als Gegenstand des Leistungsanspruchs genannt. Für Bestandspatient:innen können laufende Dronabinol-Therapien unverändert per Folgeverordnung fortgeführt werden. Für eine Ersttherapie mit Dronabinol bei Indikationen ohne zugelassenes Fertigarzneimittel gilt dieselbe derzeit uneinheitliche Auslegung wie oben beschrieben: Nach der gemeinsamen Auslegung vom 6. August 2026 kann unmittelbar Dronabinol verordnet werden; nach der Position der KBV seit dem 18. August 2026 wäre zunächst ein Fertigarzneimittel vorrangig zu verordnen.

Wie wirkt sich das Wirtschaftlichkeitsgebot aus?

Unverändert gilt: Erweist sich ein Fertigarzneimittel als unwirksam oder unverträglich, wäre eine Weiterverordnung im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 SGB V unzweckmäßig; ein Abbruch vor Ablauf der sechs Monate und die direkte Umstellung sind möglich. Bei der Auswahl von Darreichungsform und Verordnungsmenge bleibt das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot uneingeschränkt zu beachten. Ob und in welchem Umfang ein verpflichtender Off-Label-Einsatz von Fertigarzneimitteln mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Einklang steht, ist Teil der derzeit offenen Auslegungsfrage zwischen KBV und GKV-Spitzenverband.

Welche zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel gibt es derzeit?

Sativex® (Nabiximols), Canemes® (Nabilon) und Epidyolex® (Cannabidiol). Mit Exilby® (VER-01) wird voraussichtlich im September 2026 ein weiteres Präparat hinzukommen; der Preis ist bislang nicht veröffentlicht.

Wie kann Copeia unterstützen

Copeia passt den Arztfragebogen sowie die Entscheidungsunterstützung für GKV-Verordnungen laufend an die geltende Rechtslage an. Neben der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband vom 6. August 2026 wird auch die seit dem 18. August 2026 zwischen KBV und GKV-Spitzenverband bestehende Auslegungsdivergenz zum Umfang des Fertigarzneimittel-Vorrangs beobachtet. Eine Klarstellung durch das BMG sowie weitere Konkretisierungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, die Krankenkassen oder die Rechtsprechung werden zeitnah berücksichtigt.

Quellen
  • Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228
  • § 31 Abs. 6 SGB V in der seit 30. Juli 2026 geltenden Fassung
  • KBV: Neue Regelungen zur Verordnung von Cannabis – KBV und GKV-Spitzenverband schaffen Klarheit, PraxisNachrichten vom 06.08.2026
  • KBV: Themenseite Cannabisarzneimittel, Abschnitt "Therapieversuch mit Fertigarzneimittel" (Neubewertung, Stand ab 18.08.2026)
  • KBV: Homöopathika, Anthroposophika und Cannabisblüten nicht mehr verordnungsfähig, PraxisNachrichten vom 30.07.2026
  • Bundesministerium für Gesundheit: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – Verfahrensverlauf und Materialien
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 21/7016
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung: Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Rechtlicher Hinweis

Stand: 19. August 2026. Diese Seite wird laufend aktualisiert.

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle medizinische, rechtliche oder pharmazeutische Beratung.

Bei den Auslegungen von KBV und GKV-Spitzenverband handelt es sich um Hinweise zur praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelung; der Gesetzeswortlaut wurde dadurch nicht geändert. Zum Umfang des vorgeschalteten Therapieversuchs mit einem Fertigarzneimittel besteht seit dem 18. August 2026 keine übereinstimmende Auffassung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband mehr; eine Klärung durch das Bundesministerium für Gesundheit steht aus. Eine sozialgerichtliche Klärung der Gesamtmaterie steht ebenfalls aus. Angaben zu Verordnungsvoraussetzungen, Genehmigungspflichten, Kostenerstattung und Fristen können sich durch neue Konkretisierungen kurzfristig ändern.

Für die konkrete Verordnungs- oder Therapieentscheidung im Einzelfall ist stets Rücksprache mit der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt sowie gegebenenfalls mit der zuständigen Krankenkasse zu halten. Angaben zu Kosten, Erstattungsbeträgen und Marktverfügbarkeit einzelner Präparate sind unverbindliche Richtwerte und können je nach Krankenkasse, Rabattvertrag und Zeitpunkt abweichen.

Wir sind bemüht, die Inhalte dieser Seite fortlaufend zu aktualisieren und an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Eine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen können wir dennoch nicht übernehmen. Für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung der bereitgestellten Informationen entstehen, wird keine Haftung übernommen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt

Prüfung der Voraussetzungen einer Kostenübernahme für Cannabisarzneimittel durch die gesetzliche Krankenversicherung

Arztfragebogen für die Kostenübernahme von Cannabisarzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung

GKV-Check & Arztfragebogen: Update zur neuen Rechtslage
Prüfen. Beantragen. Dokumentieren. Ihre Unterstützung für die Verordnung einer Therapie mit Cannabisarzneimittel

Der Copeia GKV-Check zur Prüfung der Voraussetzungen für eine GKV-Kostenübernahme sowie der Copeia Arztfragebogen zur strukturierten Dokumentation und Begründung einer Cannabistherapie können weiterhin genutzt werden. Ergebnisse zu Cannabisblüten spiegeln die neue Rechtslage derzeit noch nicht wider.

Da mehrere Auslegungsfragen zur praktischen Umsetzung der Neuregelung – etwa zum Umgang mit bereits laufenden Therapien – derzeit noch offen sind, werden wir GKV-Check und Arztfragebogen nach Veröffentlichung entsprechender Klarstellungen durch Krankenkassen, den Medizinischen Dienst (MD) oder andere zuständige Institutionen zeitnah aktualisieren.

GKV-Check:CAM & GKV-Arztfragebogen:CAM → weitere Informationen

Für eine sichere, fundierte und individuelle Cannabistherapie

Copeia entwickelt praxiserprobte Web-Anwendungen, die medizinisches Fachpersonal bei der evidenzbasierten, regelkonformen und effizienten Verordnung von Cannabisarzneimitteln unterstützen. Die Tools fördern eine patientenorientierte Versorgung, reduzieren bürokratischen Aufwand und bieten fundierte Entscheidungshilfen – validiert in Fachpublikationen und im bundesweiten Einsatz.