Wichtige Änderungen! GKV-Versorgung mit CAM

Stand: 7. August 2026

GKV-Versorgung mit Cannabisarzneimitteln – Was ändert sich?

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Verordnung und Kostenübernahme von Cannabisarzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geändert.

Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228) und ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Am 6. August 2026 haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband eine gemeinsame Auslegung der neuen Vorgaben veröffentlicht, die zentrale Anwendungsfragen beantwortet. Beides zusammen ergibt ein Bild, das für die große Mehrheit der Patient:innen deutlich weniger einschneidend ausfällt, als der Gesetzeswortlaut allein vermuten lässt.

Was gilt seit dem 30. Juli 2026?

  • Cannabisblüten sind nicht mehr Bestandteil des besonderen GKV-Leistungsanspruchs nach § 31 Abs. 6 SGB V und damit nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig.
  • Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon bleiben ausdrücklich Bestandteil des Leistungsanspruchs. Alle drei sind im Gesetzestext namentlich genannt.
  • Die Anspruchsvoraussetzungen selbst sind unverändert geblieben. Schwerwiegende Erkrankung, fehlende oder nicht anwendbare Standardtherapie, nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung – diese Trias gilt fort.
  • Neu ist eine vorgeschaltete Stufe: Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen.
  • Diese Stufe greift jedoch nur eingeschränkt. Nach der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband gilt sie ausschließlich für Indikationen, für die überhaupt ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel zur Verfügung steht. Steht keines zur Verfügung – etwa in weiten Teilen der Schmerzmedizin –, kann bereits bei der erstmaligen Versorgung direkt ein Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnet werden.
  • Laufende Therapien mit Extrakten oder Rezepturen können fortgeführt werden. Ein nachträglicher Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel ist nicht erforderlich.
  • Offen bleiben Fragen zur Blütenversorgung, insbesondere der Umgang mit bereits erteilten Genehmigungen.

Weitere Informationen

1. Was bedeutet das für Patient:innen?
2. Was bedeutet das für Ärzt:innen?
3. Therapieoptionen und Fertigarzneimittel
4. CAM Therapiekostenvergleich
5. FAQ
6. Copeia Anwendungen

1. Was bedeutet das für Patient:innen?

Ich werde bereits mit Cannabisblüten behandelt – was bedeutet das für mich?

Patient:innen, deren Cannabisblüten bislang von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wurden, sind von der Gesetzesänderung am stärksten betroffen. Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr Bestandteil des besonderen GKV-Leistungsanspruchs. Eine weitere Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse ist daher in der Regel nicht mehr möglich.

Daraus folgt jedoch nicht, dass die Cannabistherapie endet. KBV und GKV-Spitzenverband gehen ausdrücklich davon aus, dass Patient:innen, die bisher mit Cannabisblüten behandelt wurden, auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umgestellt werden – in der Regel auf einen standardisierten Cannabisextrakt oder auf Dronabinol. Diese Arzneimittel bleiben grundsätzlich erstattungsfähig.

Für die Umstellung ist grundsätzlich eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Sie entfällt, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt einer Facharztgruppe angehört, für die der Genehmigungsvorbehalt nach der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht gilt.

Alternativ kann die Therapie mit Cannabisblüten auf Privatrezept fortgeführt werden. Die Kosten sind dann vollständig selbst zu tragen; je nach Monatsmenge kann dies eine erhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Für viele Patient:innen dürfte die Umstellung auf ein weiterhin erstattungsfähiges Cannabisarzneimittel daher die naheliegendere Option sein.

Bitte beenden oder ändern Sie eine laufende Therapie nicht eigenständig, sondern sprechen Sie das weitere Vorgehen mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt ab.

Ich werde bereits mit Dronabinol oder einem Cannabisextrakt behandelt – muss ich meine Therapie ändern?

Nein. KBV und GKV-Spitzenverband haben ausdrücklich klargestellt, dass Patient:innen, die bisher mit Cannabisextrakten oder Rezepturen behandelt wurden, weiterhin Anspruch darauf haben. Ärztinnen und Ärzte dürfen Folgeverordnungen ausstellen. Ein nachträglicher sechsmonatiger Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Für die weit überwiegende Zahl der Patient:innen, die mit Extrakten oder Dronabinol behandelt werden, ändert sich damit praktisch nichts.

Ich beginne jetzt erstmals eine Cannabistherapie – was gilt für mich?

Das hängt davon ab, ob für Ihre Erkrankung ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel existiert.

Wenn ja (etwa Spastik bei Multipler Sklerose oder chemotherapieinduzierte Übelkeit): Die Behandlung beginnt grundsätzlich mit diesem Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs. Erweist es sich als unwirksam oder unverträglich, kann die Ärztin oder der Arzt den Therapieversuch vorzeitig abbrechen und stattdessen einen Cannabisextrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen. Ein zweites zugelassenes Fertigarzneimittel muss nicht erprobt werden.

Wenn nein (etwa bei chronischen Schmerzen ohne passendes zugelassenes Präparat): Die Versorgung kann von Anfang an direkt mit einem Cannabisextrakt oder einem anderen cannabishaltigen Arzneimittel erfolgen. Ein vorgeschalteter Therapieversuch ist nicht erforderlich.

Weiter gilt:

  • Cannabisblüten stehen für neu beginnende Patient:innen zulasten der GKV nicht mehr zur Verfügung.
  • Bei der ersten Verordnung ist grundsätzlich eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen, die nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden darf. Bei bestimmten Facharztgruppen entfällt dieser Genehmigungsvorbehalt.
  • Die gesetzliche Zuzahlung beträgt unverändert 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Verordnung, jedoch nie mehr als die Kosten des Arzneimittels.
  • Auf Privatrezept gelten diese Einschränkungen nicht.

Was ist derzeit noch unklar?

Die gemeinsame Klarstellung von KBV und GKV-Spitzenverband betrifft ausdrücklich nicht die Versorgung mit Cannabisblüten. Offen sind daher weiterhin insbesondere:

  • wie mit bereits erteilten Genehmigungen für Cannabisblüten umzugehen ist,
  • wie Blütenverordnungen zu behandeln sind, die vor dem 30. Juli 2026 ausgestellt, aber noch nicht beliefert wurden.

Wenn Ihre Krankenkasse eine bestehende Kostenübernahme beenden oder einschränken möchte, können Sie um eine schriftliche und begründete Entscheidung bitten.

2. Was bedeutet das für Ärzt:innen?

Die Neuregelung im Überblick

  • Cannabisblüten können nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden. Eine Verordnung auf Privatrezept bleibt möglich. Zur Vermeidung von Regressrisiken ist auf die korrekte Abgrenzung zu achten.
  • Standardisierte Cannabisextrakte, Dronabinol und Nabilon sind im Gesetzestext ausdrücklich benannt und bleiben Bestandteil des Leistungsanspruchs nach § 31 Abs. 6 SGB V.
  • Der vorgeschaltete sechsmonatige Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel gilt nach der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband nur für Indikationen, für die ein solches Fertigarzneimittel zugelassen ist. Ein Off-Label-Einsatz zur Erfüllung dieser Vorgabe ist nicht gefordert.
  • Bei Indikationen ohne zugelassenes Fertigarzneimittel – etwa in weiten Teilen der Schmerztherapie – kann bereits bei der erstmaligen Versorgung direkt ein Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnet werden.
  • Ein begonnener Therapieversuch kann vorzeitig abgebrochen werden, wenn sich das Fertigarzneimittel als unverträglich oder unwirksam erweist. KBV und GKV-Spitzenverband führen hierzu aus, dass eine Weiterverordnung in diesem Fall im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots unzweckmäßig wäre. Ein zweites zugelassenes Fertigarzneimittel muss nicht erprobt werden.
  • Laufende Therapien mit Extrakten oder Rezepturen können per Folgeverordnung fortgeführt werden. Ein nachträglicher Therapieversuch ist nicht erforderlich.

Umstellung von Cannabisblüten auf andere Cannabisarzneimittel

Patient:innen, die bisher mit Cannabisblüten behandelt wurden, sind auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umzustellen.

Dabei ist grundsätzlich eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Sie entfällt für Ärztinnen und Ärzte, die vom Genehmigungsvorbehalt befreit sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die betroffenen Fachgruppen in der Arzneimittel-Richtlinie abschließend festgelegt; dazu zählen unter anderem Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Neurologie, Frauenheilkunde, Palliativmedizin, Spezielle Schmerztherapie, mehrere Schwerpunkte der Inneren Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie.

Auch genehmigungsfrei verordnende Ärztinnen und Ärzte können freiwillig eine Genehmigung einholen, wenn sie sich absichern möchten.

Dokumentation: Der Grund des Wechsels sollte genau dokumentiert werden. Bei genehmigungsfreien Verordnungen empfiehlt sich zusätzlich eine gesonderte Dokumentation. Die Zweckmäßigkeit der Weiterbehandlung ist in den ersten drei Monaten engmaschig und anschließend in regelmäßigen Abständen zu beurteilen; Art, Dauer und Ergebnis der Behandlung sind in der Patientenakte festzuhalten.

Was ist derzeit noch ungeklärt?

Die gemeinsame Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband hat einen Großteil der zunächst offenen Anwendungsfragen beantwortet. Bestehen bleiben insbesondere:

  • Bestandsschutz bei Cannabisblüten. Die Klarstellung erfasst die Blütenversorgung ausdrücklich nicht. Ob und wie bereits erteilte Genehmigungen fortwirken, ist weiterhin offen.
  • Vor dem 30. Juli 2026 ausgestellte, noch nicht belieferte Blütenverordnungen.
  • Rechtsnatur der Auslegung. Es handelt sich um gemeinsame Hinweise zur praktischen Umsetzung, nicht um eine Änderung des Gesetzeswortlauts. Für die Verordnungspraxis und die Prüfpraxis der Krankenkassen ist die Verständigung mit dem GKV-Spitzenverband gleichwohl von erheblichem Gewicht. Eine sozialgerichtliche Überprüfung steht bislang aus.
  • Nabilon als Gatekeeper. Nabilon ist zugleich ausdrücklicher Gegenstand des Leistungsanspruchs und – über Canemes® – ein zugelassenes Fertigarzneimittel, wobei es sich um ein synthetisches Cannabinoid handelt. Ob und in welchen Konstellationen es als vorgeschaltetes Fertigarzneimittel im Sinne der Neuregelung in Betracht kommt, ist nicht ausdrücklich geregelt.

Praktische Einordnung

Derzeit stehen nur wenige zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung, die sich hinsichtlich Wirkstoffprofil, Applikationsform und zugelassener Indikation erheblich unterscheiden:

  • Sativex® (Nabiximols) ist ein oromukosales Spray mit einem THC/CBD-Verhältnis von etwa 1:1, zugelassen zur Behandlung der Spastik bei Multipler Sklerose. Applikationsform und Therapiekonzept sind nicht ohne Weiteres auf alle bisher mit Dronabinol oder Cannabisextrakten behandelten Patient:innen übertragbar.
  • Canemes® (Nabilon) enthält ein synthetisches Cannabinoid und ist zur Behandlung chemotherapieinduzierter Übelkeit zugelassen. Erfahrungen zur Umstellung von THC- oder THC/CBD-haltigen Cannabisarzneimitteln auf Nabilon liegen nur in begrenztem Umfang vor. Nabilon ist weiterhin auf Betäubungsmittelrezept zu verordnen.
  • Epidyolex® (Cannabidiol) ist ein reines CBD-Präparat mit eng umgrenztem Zulassungsbereich und kommt als Vorstufe einer THC-basierten Therapie regelmäßig nicht in Betracht.
  • Exilby® (VER-01) ist ein standardisierter, THC-reicher Cannabis-Vollspektrumextrakt, zugelassen für chronische Kreuzschmerzen mit neuropathischer Komponente. Die Markteinführung wird für September 2026 erwartet.

Gerade weil für zahlreiche Indikationen kein passendes zugelassenes Fertigarzneimittel existiert, ist die Klarstellung von KBV und GKV-Spitzenverband praktisch bedeutsam: Sie verhindert, dass die neue Stufenregelung dort zu einer faktischen Zugangsbarriere wird, wo sie medizinisch nicht sinnvoll umsetzbar wäre.

3. Therapieoptionen und Fertigarzneimittel im Überblick

Cannabisarzneimittel stehen sowohl als individuell hergestellte Rezepturarzneimittel als auch als zugelassene Fertigarzneimittel zur Verfügung. Die folgende Übersicht vergleicht die verfügbaren Optionen hinsichtlich Art, BtM-Status, Applikationsform, zugelassener Indikation und Kostenniveau.

Cannabisarzneimittel Zugelassene Indikation GKV - Erstattungsfähig? Wirkstoff(e) Applikationsform
Cannabisblüten
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisblüten mit variabler THC- und CBD-Konzentration
-
NEIN
Privatrezept, Selbstzahler
THC/CBD
Inhalativ
FERTIGARZNEIMITTEL
Canemes® (Nabilon)
Synthetisches THC-ähnliches Nabilon, Betäubungsmittel (BTM)
Chemotherapie-induzierte Übelkeit und Erbrechen JA
Nabilon
(BTM)
Kapseln, oral
Sativex® (Nabiximols)
Feste Kombination aus THC (2,7 mg) und CBD (2,5 mg) pro Sprühstoß
Spastik bei Multipler Sklerose JA THC/CBD
Sprühstoß, sublingual / mukosal
Exilby® (VER-01)
Vollspektrum THC-haltiges Cannabixextrakt, weitere Cannabinoide und Terpene
Chronische Kreuzschmerzen mit neuropathischer Komponente JA, aber Arzneimittel noch nicht erhältlich. (Markteinführung vermutlich Q4 2026) THC
Tinktur, oral
REZEPTURARZNEIMITTEL
* grundsätzlich GKV-Erstattungsfähig, besondere Voraussetzung gelten
Dronabinol Lösung
Monosubstanz (reines THC)
- JA* THC
Tinktur, oral
Dronabinol Kapseln
Monosubstanz (reines THC)
- JA* THC
Kapseln, oral
Cannabisextrakt Lösung, oral
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisextrakte mit variabler THC- und CBD-Konzentration
- JA* THC/CBD
Tinktur, oral
Cannabisextrakt Kapseln
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisextrakte mit variabler THC- und CBD-Konzentration
- JA* THC/CBD
Kapseln, oral
Cannabisextrakt flüssig zur Inhalation
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisextrakte mit variabler THC- und CBD-Konzentration
- JA* THC/CBD
Inhalativ
Cannabisextrakt Harz/Resin zur Inhalation
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisextrakte mit variabler THC- und CBD-Konzentration
- JA* THC/CBD
Inhalativ

4. CAM Therapiekostenvergleich

Diese Übersicht zeigt die Tagestherapiekosten, unterteilt nach Cannabinoid-Arzneimittelgruppen, einschließlich Fertigarzneimitteln und cannabinoidhaltigen Phytopharmaka. Die Gliederung der Kosten nach Dosierungsbereichen (sehr niedrig bis sehr hoch) unterstützt Sie dabei, die Wirtschaftlichkeit verschiedener Therapieoptionen zu bewerten.

Erläuterung zur Tabelle

  • Die dargestellten Tagestherapiekosten basieren auf den gesetzlichen Abrechnungsregelungen für Cannabisarzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
  • Der Apothekeneinkaufspreis (AEK) variiert je nach Hersteller teilweise erheblich. Neben Qualitäts-, Herstellungs- und Importbedingungen beeinflussen insbesondere die Wirkstoffkonzentration (THC/CBD) sowie die Darreichungsform den Einkaufspreis. Dadurch können vergleichbare Cannabisarzneimittel unterschiedlicher Hersteller deutlich unterschiedliche Therapiekosten verursachen.
  • Zur besseren Vergleichbarkeit der Therapiekosten wurde für orale THC-haltige Cannabisarzneimittel modellhaft eine Tagesdosis von 2,5-30 mg THC zugrunde gelegt. Für Nabiximols wurde eine Tagesdosis von 2-12 Hüben entsprechend der Fachinformation angenommen. Die gewählten Dosierungen dienen ausschließlich als Berechnungsgrundlage und erlauben keine Rückschlüsse auf die im Einzelfall medizinisch erforderliche Dosierung.
  • Für Rezepturarzneimittel werden die Arzneimittelkosten nach den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) berechnet. Je nach Art des Ausgangsstoffs und der Zubereitung werden gestaffelte Zuschläge auf den Apothekeneinkaufspreis sowie Rezeptur- und Herstellungskosten berücksichtigt. Zusätzlich fließen Kosten für Packmittel (z. B. Braunglasflaschen oder Kapseln) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer in die Berechnung ein.
  • Die dargestellten Arzneimittelkosten berücksichtigen weder die gesetzliche Patientenzuzahlung noch den Apothekenabschlag, da beide Positionen den Kostenvergleich zwischen den verschiedenen Cannabisarzneimitteln nicht beeinflussen.
  • Den Berechnungen für Cannabisextrakte liegt beispielhaft ein standardisierter Extrakt mit 25 % THC zugrunde. Aufgrund der teilweise erheblichen Preisunterschiede zwischen den Herstellern können der tatsächliche Apothekeneinkaufspreis und damit auch die Therapiekosten im Einzelfall deutlich abweichen.

Wichtiger Hinweis: Die dargestellten Therapiekosten dienen ausschließlich der überschlägigen wirtschaftlichen Vergleichbarkeit verschiedener Therapieoptionen. Soweit keine offiziellen Abgabepreise vorliegen, beruhen die Berechnungen auf nachvollziehbaren Annahmen und Modellrechnungen. Die tatsächlichen Therapiekosten können hiervon erheblich abweichen. Der AVK von Exilby ist eine Modellannahme (Preis derzeit nicht veröffentlicht). Die Modellrechnung stellt keine Aussage über den späteren Marktpreis oder die Preisgestaltung des Herstellers dar.

5. FAQ

Cannabistherapie in der GKV: Was bleibt, was sich ändert

Cannabisblüten sind aus dem besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V gestrichen worden. Zugleich wurde der Versorgung mit Cannabisextrakten und Rezepturen ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vorangestellt. Die Anspruchsvoraussetzungen selbst blieben unverändert.

Was bleibt gleich?

  • Der Grundanspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V besteht unverändert: Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben weiterhin Anspruch auf eine Cannabistherapie, wenn keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung steht oder diese im Einzelfall nicht angewendet werden kann, und wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
  • Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon bleiben Bestandteil des Leistungsanspruchs.
  • Die Ausnahme vom Genehmigungsvorbehalt für bestimmte Facharztgruppen bleibt bestehen.
  • Die verkürzten Entscheidungsfristen der Krankenkassen – zwei Wochen, bei Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme vier Wochen, drei Tage in der Palliativversorgung und im unmittelbaren Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt – gelten unverändert.
  • Reine Dosisanpassungen sowie der Wechsel zwischen standardisierten Cannabisextrakten bedürfen keiner erneuten Genehmigung.
  • Die Verordnungsfähigkeit außerhalb der GKV bleibt vollständig unberührt.
Muss jetzt immer zuerst ein Fertigarzneimittel eingesetzt werden?

Nein. Nach der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband gilt der Vorrang des Fertigarzneimittels nur innerhalb des jeweils zugelassenen Anwendungsgebiets. Existiert für die zu behandelnde Erkrankung kein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel, kann direkt ein Cannabisextrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnet werden.

Muss der Therapieversuch volle sechs Monate dauern?

Nein. Der Gesetzestext spricht von einem sechsmonatigen Therapieversuch, nicht von einer Mindestdauer. KBV und GKV-Spitzenverband haben klargestellt, dass ein Therapieversuch vorzeitig abgebrochen werden kann, wenn sich das Fertigarzneimittel als unverträglich oder unwirksam erweist. Anschließend kann direkt auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel gewechselt werden; ein zweites zugelassenes Fertigarzneimittel muss nicht erprobt werden.

Entsteht durch die Neuregelung ein Zwang zum Off-Label-Use?

Nein. Der gesetzliche Vorrang cannabishaltiger Fertigarzneimittel gilt ausdrücklich nur innerhalb des jeweils zugelassenen Anwendungsgebiets. Eine Verpflichtung, ein zugelassenes Präparat außerhalb seiner Indikation einzusetzen, um die gesetzliche Vorgabe zu erfüllen, besteht nicht.

Was passiert mit meiner bestehenden Therapie?

Bei laufenden Behandlungen mit Cannabisextrakten oder Rezepturen besteht der Anspruch fort; Folgeverordnungen sind ohne nachträglichen Therapieversuch möglich.

Bei Cannabisblüten ist die Lage anders: Der Leistungsanspruch ist entfallen, eine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung enthält das Gesetz nicht, und die gemeinsame Klarstellung von KBV und GKV-Spitzenverband erfasst die Blütenversorgung nicht. Vorgesehen ist stattdessen die Umstellung auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel.

Kann meine Krankenkasse eine bereits erteilte Genehmigung widerrufen?

Für Cannabisblüten ist diese Frage gesetzlich nicht eindeutig geregelt und wird voraussichtlich erst durch die Praxis der Krankenkassen, den Gemeinsamen Bundesausschuss oder die Rechtsprechung geklärt. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine frühzeitige Rücksprache mit der Krankenkasse und der behandelnden Praxis sowie die Bitte um eine schriftliche und begründete Entscheidung.

Sind Cannabisblüten verboten?

Nein. Es handelt sich um einen Erstattungsausschluss, nicht um ein Verbot. Cannabisblüten können weiterhin ärztlich verordnet und in Apotheken abgegeben werden; für gesetzlich Versicherte erfolgt dies auf Privatrezept und auf eigene Kosten.

Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf Privatrezept und Selbstzahler?

Keine. Die Einschränkungen betreffen ausschließlich den besonderen Leistungsanspruch und die Kostenerstattung im Rahmen der GKV. Cannabisblüten, Dronabinol, Cannabisextrakte und andere Cannabisarzneimittel können weiterhin auf Privatrezept verordnet werden – unabhängig von einem vorherigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel. Für Privatversicherte und Selbstzahler ändert sich an der Verordnungsmöglichkeit nichts. Die arzneimittel- und betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben bleiben unverändert.

Gelten die neuen Regelungen auch für Dronabinol?

Dronabinol ist im Gesetzestext ausdrücklich als Gegenstand des Leistungsanspruchs genannt. Nach der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband kann bei Indikationen ohne zugelassenes Fertigarzneimittel unmittelbar ein Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnet werden; dies erfasst auch Dronabinol-Rezepturen. Laufende Dronabinol-Therapien können per Folgeverordnung fortgeführt werden.

Wie wirkt sich das Wirtschaftlichkeitsgebot aus?

Das zunächst befürchtete Spannungsverhältnis zwischen der gesetzlichen Stufenvorgabe und dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V hat sich durch die gemeinsame Auslegung weitgehend aufgelöst. KBV und GKV-Spitzenverband führen das Wirtschaftlichkeitsgebot gerade als Argument dafür an, einen erfolglosen Therapieversuch nicht fortzusetzen: Eine Weiterverordnung eines unwirksamen oder unverträglichen Fertigarzneimittels wäre unzweckmäßig. Bei der Auswahl von Darreichungsform und Verordnungsmenge bleibt das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot uneingeschränkt zu beachten.

Welche zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel gibt es derzeit?

Sativex® (Nabiximols), Canemes® (Nabilon) und Epidyolex® (Cannabidiol). Mit Exilby® (VER-01) wird voraussichtlich im September 2026 ein weiteres Präparat hinzukommen; der Preis ist bislang nicht veröffentlicht. Die Präparate unterscheiden sich in Wirkstoff, Darreichungsform und zugelassener Indikation erheblich und sind daher nicht in jedem Fall unmittelbar als Alternative zu Dronabinol- oder Cannabisextrakt-Rezepturen geeignet.

Wie kann Copeia unterstützen

Copeia passt den Arztfragebogen sowie die Entscheidungsunterstützung für GKV-Verordnungen laufend an die geltende Rechtslage an. Die gemeinsame Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband vom 6. August 2026 wird eingearbeitet; dies betrifft insbesondere die Prüfung, ob für die jeweilige Indikation ein zugelassenes Fertigarzneimittel vorliegt, die Abbildung eines vorzeitig beendeten Therapieversuchs sowie die Genehmigungspflicht bei Umstellung von Cannabisblüten. Weitere Konkretisierungen – etwa durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, die Krankenkassen oder die Rechtsprechung – werden zeitnah berücksichtigt.

Quellen:
  • Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228
  • § 31 Abs. 6 SGB V in der seit 30. Juli 2026 geltenden Fassung
  • KBV: Neue Regelungen zur Verordnung von Cannabis – KBV und GKV-Spitzenverband schaffen Klarheit, PraxisNachrichten vom 6. August 2026
  • KBV: Homöopathika, Anthroposophika und Cannabisblüten nicht mehr verordnungsfähig, PraxisNachrichten vom 30. Juli 2026
  • KBV: Informationen für Praxen zur Verordnung von medizinischem Cannabis
  • Bundesministerium für Gesundheit: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – Verfahrensverlauf und Materialien
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 21/7016
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung: Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
  • Gemeinsame Stellungnahme von Fachgesellschaften zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
Rechtlicher Hinweis

Stand: 7. August 2026. Diese Seite wird laufend aktualisiert.

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen zur Cannabistherapie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle medizinische, rechtliche oder pharmazeutische Beratung. Sie stellen weder eine Handlungsempfehlung noch eine Rechts- oder Behandlungsberatung im Einzelfall dar.

Bei der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband handelt es sich um Hinweise zur praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelung; der Gesetzeswortlaut wurde dadurch nicht geändert. Eine sozialgerichtliche Klärung steht aus. Insbesondere zur Behandlung bestehender Genehmigungen für Cannabisblüten bestehen weiterhin offene Fragen. Angaben zu Verordnungsvoraussetzungen, Genehmigungspflichten, Kostenerstattung und Fristen beruhen auf dem aktuellen Stand der Gesetzeslage und öffentlich zugänglicher Informationen und können sich durch neue Konkretisierungen ändern.

Für die konkrete Verordnungs- oder Therapieentscheidung im Einzelfall ist stets Rücksprache mit der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt sowie gegebenenfalls mit der zuständigen Krankenkasse zu halten. Angaben zu Kosten, Erstattungsbeträgen und Marktverfügbarkeit einzelner Präparate sind unverbindliche Richtwerte und können je nach Krankenkasse, Rabattvertrag und Zeitpunkt abweichen.

Wir sind bemüht, die Inhalte dieser Seite fortlaufend zu aktualisieren und an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Eine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen können wir dennoch nicht übernehmen. Für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung der bereitgestellten Informationen entstehen, wird keine Haftung übernommen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Prüfung der Voraussetzungen einer Kostenübernahme für Cannabisarzneimittel durch die gesetzliche Krankenversicherung

Arztfragebogen für die Kostenübernahme von Cannabisarzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung

GKV-Check & Arztfragebogen: Update zur neuen Rechtslage
Prüfen. Beantragen. Dokumentieren. Ihre Unterstützung für die Verordnung einer Therapie mit Cannabisarzneimittel

Der Copeia GKV-Check zur Prüfung der Voraussetzungen für eine GKV-Kostenübernahme sowie der Copeia Arztfragebogen zur strukturierten Dokumentation und Begründung einer Cannabistherapie können weiterhin genutzt werden. Ergebnisse zu Cannabisblüten spiegeln die neue Rechtslage derzeit noch nicht wider.

Da mehrere Auslegungsfragen zur praktischen Umsetzung der Neuregelung – etwa zum Umgang mit bereits laufenden Therapien – derzeit noch offen sind, werden wir GKV-Check und Arztfragebogen nach Veröffentlichung entsprechender Klarstellungen durch Krankenkassen, den Medizinischen Dienst (MD) oder andere zuständige Institutionen zeitnah aktualisieren.

GKV-Check:CAM & GKV-Arztfragebogen:CAM → weitere Informationen

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