Wichtige Änderungen! GKV-Versorgung mit CAM
Stand: 19. August 2026
GKV-Versorgung mit Cannabisarzneimitteln – Was ändert sich?
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Verordnung und Kostenübernahme von Cannabisarzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geändert.
Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228) und ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten.
Was gilt seit dem 30. Juli 2026?
Weitere Informationen
1. Was bedeutet das für die Versorgung?
Der Grundanspruch auf eine Cannabistherapie nach § 31 Abs. 6 SGB V ist durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz materiell nicht verändert worden. Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben weiterhin dann Anspruch, wenn keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung steht oder diese im Einzelfall nicht angewendet werden kann, und wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Verändert hat sich, welche Arzneimittel diesen Anspruch erfüllen und in welcher Reihenfolge sie einzusetzen sind.
Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr Bestandteil des besonderen GKV-Leistungsanspruchs nach § 31 Abs. 6 SGB V. Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon bleiben davon unberührt.
Cannabisblüten: Wegfall und Umstellung
Eine weitere Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse ist für Cannabisblüten in der Regel nicht mehr möglich. Vorgesehen ist stattdessen die Umstellung auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel, in der Regel einen standardisierten Cannabisextrakt oder Dronabinol.
Bestehende Therapien mit Extrakten, Dronabinol oder Nabilon
Patient:innen, die bereits vor Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes mit Cannabisextrakten, Cannabisrezepturen, Dronabinol oder Nabilon behandelt wurden, und deren Therapie bereits vor dem 30.07.2026 von der GKV erstattet wurden, haben weiterhin Anspruch darauf. Folgeverordnungen sind ohne nachträglichen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel möglich.
Neue Cannabistherapie:
Der Gesetzestext sieht vor, dass die Versorgung bei einer Ersttherapie zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen hat. Zum Umfang dieser Vorgabe bestehen derzeit zwei unterschiedliche Positionen:
Der GKV-Spitzenverband hat sich zu dieser Neubewertung nach derzeitigem Kenntnisstand noch nicht geäußert; eine gemeinsame Auslegung zu diesem Punkt liegt nicht mehr vor. Eine Klärung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) steht noch aus.
Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet dies: Bei einer Ersttherapie ohne zugelassenes Fertigarzneimittel für die konkrete Indikation ist derzeit nicht abschließend geklärt, ob unmittelbar ein Extrakt verordnet werden kann oder zunächst ein Fertigarzneimittel – ggf. off-label – einzusetzen ist. Bei Unsicherheit empfiehlt die KBV, vor der Verordnung die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse einzuholen.
Unverändert – in beiden Auslegungen – gilt:
Genehmigung, Zuzahlung, Privatrezept
Was ist derzeit noch offen?
Praktische Einordnung
Derzeit stehen nur wenige zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung, die sich hinsichtlich Wirkstoffprofil, Applikationsform und zugelassener Indikation erheblich unterscheiden:
Gerade weil für zahlreiche Indikationen kein passendes zugelassenes Fertigarzneimittel existiert, ist eine Klarstellung von KBV und GKV-Spitzenverband dringend notwendig
2. Therapieoptionen und Fertigarzneimittel im Überblick
Cannabisarzneimittel stehen sowohl als individuell hergestellte Rezepturarzneimittel als auch als zugelassene Fertigarzneimittel zur Verfügung. Die folgende Übersicht vergleicht die verfügbaren Optionen hinsichtlich Art, BtM-Status, Applikationsform, zugelassener Indikation und Kostenniveau.
| Cannabisarzneimittel | Zugelassene Indikation | GKV - Erstattungsfähig? | Wirkstoff(e) | Applikationsform |
|---|---|---|---|---|
|
Cannabisblüten
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisblüten mit variabler THC- und CBD-Konzentration
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- |
NEIN
Privatrezept, Selbstzahler
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THC/CBD |
Inhalativ
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| FERTIGARZNEIMITTEL | ||||
|
Canemes® (Nabilon)
Synthetisches THC-ähnliches
Nabilon, Betäubungsmittel
(BTM)
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Chemotherapie-induzierte Übelkeit und Erbrechen | JA |
Nabilon
(BTM)
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Kapseln,
oral
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Sativex® (Nabiximols)
Feste Kombination aus THC (2,7 mg) und CBD (2,5 mg) pro Sprühstoß
|
Spastik bei Multipler Sklerose | JA | THC/CBD |
Sprühstoß,
sublingual / mukosal
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Exilby® (VER-01)
Vollspektrum THC-haltiges
Cannabixextrakt, weitere Cannabinoide und Terpene
|
Chronische Kreuzschmerzen mit neuropathischer Komponente | JA, aber Arzneimittel noch nicht erhältlich. (Markteinführung vermutlich Q4 2026) | THC |
Tinktur,
oral
|
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REZEPTURARZNEIMITTEL
* grundsätzlich GKV-Erstattungsfähig, besondere Voraussetzung gelten
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||||
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Dronabinol Lösung
Monosubstanz (reines THC)
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- | JA* | THC |
Tinktur,
oral
|
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Dronabinol Kapseln
Monosubstanz (reines THC)
|
- | JA* | THC |
Kapseln,
oral
|
|
Cannabisextrakt Lösung, oral
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisextrakte mit variabler THC- und CBD-Konzentration
|
- | JA* | THC/CBD |
Tinktur,
oral
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Cannabisextrakt Kapseln
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisextrakte mit variabler THC- und CBD-Konzentration
|
- | JA* | THC/CBD |
Kapseln,
oral
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Cannabisextrakt flüssig zur Inhalation
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisextrakte mit variabler THC- und CBD-Konzentration
|
- | JA* | THC/CBD |
Inhalativ
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Cannabisextrakt Harz/Resin zur Inhalation
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisextrakte mit variabler THC- und CBD-Konzentration
|
- | JA* | THC/CBD |
Inhalativ
|
3. CAM Therapiekostenvergleich
Diese Übersicht zeigt die Tagestherapiekosten, unterteilt nach Cannabinoid-Arzneimittelgruppen, einschließlich Fertigarzneimitteln und cannabinoidhaltigen Phytopharmaka. Die Gliederung der Kosten nach Dosierungsbereichen (sehr niedrig bis sehr hoch) unterstützt Sie dabei, die Wirtschaftlichkeit verschiedener Therapieoptionen zu bewerten.
Erläuterung zur Tabelle
Wichtiger Hinweis: Die dargestellten Therapiekosten dienen ausschließlich der überschlägigen wirtschaftlichen Vergleichbarkeit verschiedener Therapieoptionen. Soweit keine offiziellen Abgabepreise vorliegen, beruhen die Berechnungen auf nachvollziehbaren Annahmen und Modellrechnungen. Die tatsächlichen Therapiekosten können hiervon erheblich abweichen. Der AVK von Exilby ist eine Modellannahme (Preis derzeit nicht veröffentlicht). Die Modellrechnung stellt keine Aussage über den späteren Marktpreis oder die Preisgestaltung des Herstellers dar.
Abschnitt 4: FAQ
Cannabisblüten sind aus dem besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V gestrichen worden. Zugleich wurde der Versorgung mit Cannabisextrakten und Rezepturen ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vorangestellt. Die Anspruchsvoraussetzungen selbst blieben unverändert. Zum Umfang des Therapieversuchs besteht seit dem 18. August 2026 keine einheitliche Auslegung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband mehr; eine Klärung durch das BMG steht aus.
Was bleibt gleich?
Das ist derzeit nicht einheitlich beantwortet. Nach der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband vom 6. August 2026 gilt der Vorrang nur innerhalb des jeweils zugelassenen Anwendungsgebiets; existiert kein zugelassenes Fertigarzneimittel für die Indikation, kann direkt ein Extrakt verordnet werden. Die KBV vertritt seit dem 18. August 2026 eine abweichende Position: Danach ist bei einer Ersttherapie in jedem Fall zunächst ein Fertigarzneimittel zu verordnen, auch außerhalb der zugelassenen Indikation. Der GKV-Spitzenverband trägt dies nach aktuellem Stand nicht mit; eine Klärung durch das BMG steht aus. Bei Unsicherheit empfiehlt die KBV, vorab die Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Bestandspatient:innen sind von dieser Frage nicht betroffen.
Nein. Der Gesetzestext spricht von einem sechsmonatigen Therapieversuch, nicht von einer Mindestdauer. Ein Therapieversuch kann vorzeitig abgebrochen werden, wenn sich das Fertigarzneimittel als unverträglich oder unwirksam erweist; anschließend kann direkt auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel gewechselt werden. Ein zweites zugelassenes Fertigarzneimittel muss nicht erprobt werden. Dieser Punkt ist zwischen KBV und GKV-Spitzenverband unstrittig.
Das ist derzeit die zentrale strittige Frage. Nach der ursprünglichen gemeinsamen Auslegung vom 6. August 2026 bestand keine Verpflichtung, ein zugelassenes Präparat außerhalb seiner Indikation einzusetzen. Nach der seit 18. August 2026 geänderten Position der KBV soll bei einer Ersttherapie hingegen in jedem Fall zunächst ein Fertigarzneimittel verordnet werden – auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets. Der GKV-Spitzenverband hat sich dem nicht angeschlossen; eine gemeinsame Auslegung liegt derzeit nicht vor, eine Klärung durch das BMG steht aus. Für Bestandspatient:innen stellt sich diese Frage nicht.
Bei laufenden Behandlungen mit Cannabisextrakten, Rezepturen, Dronabinol oder Nabilon besteht der Anspruch fort; Folgeverordnungen sind ohne nachträglichen Therapieversuch möglich. Die KBV hat dies auch in ihrer Neubewertung vom 18. August 2026 ausdrücklich bestätigt.
Bei Cannabisblüten ist die Lage anders: Der Leistungsanspruch ist entfallen, eine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung enthält das Gesetz nicht, und die gemeinsame Klarstellung von KBV und GKV-Spitzenverband erfasst die Blütenversorgung nicht. Vorgesehen ist stattdessen die Umstellung auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel.
Für Cannabisblüten ist diese Frage gesetzlich nicht eindeutig geregelt und wird voraussichtlich erst durch die Praxis der Krankenkassen, den Gemeinsamen Bundesausschuss oder die Rechtsprechung geklärt. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine frühzeitige Rücksprache und die Bitte um eine schriftliche, begründete Entscheidung.
Nein. Es handelt sich um einen Erstattungsausschluss, nicht um ein Verbot. Cannabisblüten können weiterhin ärztlich verordnet und in Apotheken abgegeben werden; für gesetzlich Versicherte erfolgt dies auf Privatrezept und auf eigene Kosten.
Keine. Cannabisblüten, Dronabinol, Cannabisextrakte und andere Cannabisarzneimittel können weiterhin auf Privatrezept verordnet werden – unabhängig von einem vorherigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel und unabhängig von der aktuellen Auslegungsfrage zum Off-Label-Einsatz.
Dronabinol ist im Gesetzestext ausdrücklich als Gegenstand des Leistungsanspruchs genannt. Für Bestandspatient:innen können laufende Dronabinol-Therapien unverändert per Folgeverordnung fortgeführt werden. Für eine Ersttherapie mit Dronabinol bei Indikationen ohne zugelassenes Fertigarzneimittel gilt dieselbe derzeit uneinheitliche Auslegung wie oben beschrieben: Nach der gemeinsamen Auslegung vom 6. August 2026 kann unmittelbar Dronabinol verordnet werden; nach der Position der KBV seit dem 18. August 2026 wäre zunächst ein Fertigarzneimittel vorrangig zu verordnen.
Unverändert gilt: Erweist sich ein Fertigarzneimittel als unwirksam oder unverträglich, wäre eine Weiterverordnung im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 SGB V unzweckmäßig; ein Abbruch vor Ablauf der sechs Monate und die direkte Umstellung sind möglich. Bei der Auswahl von Darreichungsform und Verordnungsmenge bleibt das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot uneingeschränkt zu beachten. Ob und in welchem Umfang ein verpflichtender Off-Label-Einsatz von Fertigarzneimitteln mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Einklang steht, ist Teil der derzeit offenen Auslegungsfrage zwischen KBV und GKV-Spitzenverband.
Sativex® (Nabiximols), Canemes® (Nabilon) und Epidyolex® (Cannabidiol). Mit Exilby® (VER-01) wird voraussichtlich im September 2026 ein weiteres Präparat hinzukommen; der Preis ist bislang nicht veröffentlicht.
Copeia passt den Arztfragebogen sowie die Entscheidungsunterstützung für GKV-Verordnungen laufend an die geltende Rechtslage an. Neben der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband vom 6. August 2026 wird auch die seit dem 18. August 2026 zwischen KBV und GKV-Spitzenverband bestehende Auslegungsdivergenz zum Umfang des Fertigarzneimittel-Vorrangs beobachtet. Eine Klarstellung durch das BMG sowie weitere Konkretisierungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, die Krankenkassen oder die Rechtsprechung werden zeitnah berücksichtigt.
Stand: 19. August 2026. Diese Seite wird laufend aktualisiert.
Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle medizinische, rechtliche oder pharmazeutische Beratung.
Bei den Auslegungen von KBV und GKV-Spitzenverband handelt es sich um Hinweise zur praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelung; der Gesetzeswortlaut wurde dadurch nicht geändert. Zum Umfang des vorgeschalteten Therapieversuchs mit einem Fertigarzneimittel besteht seit dem 18. August 2026 keine übereinstimmende Auffassung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband mehr; eine Klärung durch das Bundesministerium für Gesundheit steht aus. Eine sozialgerichtliche Klärung der Gesamtmaterie steht ebenfalls aus. Angaben zu Verordnungsvoraussetzungen, Genehmigungspflichten, Kostenerstattung und Fristen können sich durch neue Konkretisierungen kurzfristig ändern.
Für die konkrete Verordnungs- oder Therapieentscheidung im Einzelfall ist stets Rücksprache mit der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt sowie gegebenenfalls mit der zuständigen Krankenkasse zu halten. Angaben zu Kosten, Erstattungsbeträgen und Marktverfügbarkeit einzelner Präparate sind unverbindliche Richtwerte und können je nach Krankenkasse, Rabattvertrag und Zeitpunkt abweichen.
Wir sind bemüht, die Inhalte dieser Seite fortlaufend zu aktualisieren und an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Eine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen können wir dennoch nicht übernehmen. Für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung der bereitgestellten Informationen entstehen, wird keine Haftung übernommen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt
Der Copeia GKV-Check zur Prüfung der Voraussetzungen für eine GKV-Kostenübernahme sowie der Copeia Arztfragebogen zur strukturierten Dokumentation und Begründung einer Cannabistherapie können weiterhin genutzt werden. Ergebnisse zu Cannabisblüten spiegeln die neue Rechtslage derzeit noch nicht wider.
Da mehrere Auslegungsfragen zur praktischen Umsetzung der Neuregelung – etwa zum Umgang mit bereits laufenden Therapien – derzeit noch offen sind, werden wir GKV-Check und Arztfragebogen nach Veröffentlichung entsprechender Klarstellungen durch Krankenkassen, den Medizinischen Dienst (MD) oder andere zuständige Institutionen zeitnah aktualisieren.
GKV-Check:CAM & GKV-Arztfragebogen:CAM → weitere Informationen
Für eine sichere, fundierte und individuelle Cannabistherapie
Copeia entwickelt praxiserprobte Web-Anwendungen, die medizinisches Fachpersonal bei der evidenzbasierten, regelkonformen und effizienten Verordnung von Cannabisarzneimitteln unterstützen. Die Tools fördern eine patientenorientierte Versorgung, reduzieren bürokratischen Aufwand und bieten fundierte Entscheidungshilfen – validiert in Fachpublikationen und im bundesweiten Einsatz.