Wichtige Änderungen! GKV-Versorgung mit CAM
Stand: 7. August 2026
GKV-Versorgung mit Cannabisarzneimitteln – Was ändert sich?
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Verordnung und Kostenübernahme von Cannabisarzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geändert.
Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228) und ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Am 6. August 2026 haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband eine gemeinsame Auslegung der neuen Vorgaben veröffentlicht, die zentrale Anwendungsfragen beantwortet. Beides zusammen ergibt ein Bild, das für die große Mehrheit der Patient:innen deutlich weniger einschneidend ausfällt, als der Gesetzeswortlaut allein vermuten lässt.
Was gilt seit dem 30. Juli 2026?
Weitere Informationen
1. Was bedeutet das für Patient:innen?
Ich werde bereits mit Cannabisblüten behandelt – was bedeutet das für mich?
Patient:innen, deren Cannabisblüten bislang von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wurden, sind von der Gesetzesänderung am stärksten betroffen. Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr Bestandteil des besonderen GKV-Leistungsanspruchs. Eine weitere Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse ist daher in der Regel nicht mehr möglich.
Daraus folgt jedoch nicht, dass die Cannabistherapie endet. KBV und GKV-Spitzenverband gehen ausdrücklich davon aus, dass Patient:innen, die bisher mit Cannabisblüten behandelt wurden, auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umgestellt werden – in der Regel auf einen standardisierten Cannabisextrakt oder auf Dronabinol. Diese Arzneimittel bleiben grundsätzlich erstattungsfähig.
Für die Umstellung ist grundsätzlich eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Sie entfällt, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt einer Facharztgruppe angehört, für die der Genehmigungsvorbehalt nach der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht gilt.
Alternativ kann die Therapie mit Cannabisblüten auf Privatrezept fortgeführt werden. Die Kosten sind dann vollständig selbst zu tragen; je nach Monatsmenge kann dies eine erhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Für viele Patient:innen dürfte die Umstellung auf ein weiterhin erstattungsfähiges Cannabisarzneimittel daher die naheliegendere Option sein.
Bitte beenden oder ändern Sie eine laufende Therapie nicht eigenständig, sondern sprechen Sie das weitere Vorgehen mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt ab.
Ich werde bereits mit Dronabinol oder einem Cannabisextrakt behandelt – muss ich meine Therapie ändern?
Nein. KBV und GKV-Spitzenverband haben ausdrücklich klargestellt, dass Patient:innen, die bisher mit Cannabisextrakten oder Rezepturen behandelt wurden, weiterhin Anspruch darauf haben. Ärztinnen und Ärzte dürfen Folgeverordnungen ausstellen. Ein nachträglicher sechsmonatiger Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Für die weit überwiegende Zahl der Patient:innen, die mit Extrakten oder Dronabinol behandelt werden, ändert sich damit praktisch nichts.
Ich beginne jetzt erstmals eine Cannabistherapie – was gilt für mich?
Das hängt davon ab, ob für Ihre Erkrankung ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel existiert.
Wenn ja (etwa Spastik bei Multipler Sklerose oder chemotherapieinduzierte Übelkeit): Die Behandlung beginnt grundsätzlich mit diesem Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs. Erweist es sich als unwirksam oder unverträglich, kann die Ärztin oder der Arzt den Therapieversuch vorzeitig abbrechen und stattdessen einen Cannabisextrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen. Ein zweites zugelassenes Fertigarzneimittel muss nicht erprobt werden.
Wenn nein (etwa bei chronischen Schmerzen ohne passendes zugelassenes Präparat): Die Versorgung kann von Anfang an direkt mit einem Cannabisextrakt oder einem anderen cannabishaltigen Arzneimittel erfolgen. Ein vorgeschalteter Therapieversuch ist nicht erforderlich.
Weiter gilt:
Was ist derzeit noch unklar?
Die gemeinsame Klarstellung von KBV und GKV-Spitzenverband betrifft ausdrücklich nicht die Versorgung mit Cannabisblüten. Offen sind daher weiterhin insbesondere:
Wenn Ihre Krankenkasse eine bestehende Kostenübernahme beenden oder einschränken möchte, können Sie um eine schriftliche und begründete Entscheidung bitten.
2. Was bedeutet das für Ärzt:innen?
Die Neuregelung im Überblick
Umstellung von Cannabisblüten auf andere Cannabisarzneimittel
Patient:innen, die bisher mit Cannabisblüten behandelt wurden, sind auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umzustellen.
Dabei ist grundsätzlich eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Sie entfällt für Ärztinnen und Ärzte, die vom Genehmigungsvorbehalt befreit sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die betroffenen Fachgruppen in der Arzneimittel-Richtlinie abschließend festgelegt; dazu zählen unter anderem Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Neurologie, Frauenheilkunde, Palliativmedizin, Spezielle Schmerztherapie, mehrere Schwerpunkte der Inneren Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie.
Auch genehmigungsfrei verordnende Ärztinnen und Ärzte können freiwillig eine Genehmigung einholen, wenn sie sich absichern möchten.
Dokumentation: Der Grund des Wechsels sollte genau dokumentiert werden. Bei genehmigungsfreien Verordnungen empfiehlt sich zusätzlich eine gesonderte Dokumentation. Die Zweckmäßigkeit der Weiterbehandlung ist in den ersten drei Monaten engmaschig und anschließend in regelmäßigen Abständen zu beurteilen; Art, Dauer und Ergebnis der Behandlung sind in der Patientenakte festzuhalten.
Was ist derzeit noch ungeklärt?
Die gemeinsame Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband hat einen Großteil der zunächst offenen Anwendungsfragen beantwortet. Bestehen bleiben insbesondere:
Praktische Einordnung
Derzeit stehen nur wenige zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung, die sich hinsichtlich Wirkstoffprofil, Applikationsform und zugelassener Indikation erheblich unterscheiden:
Gerade weil für zahlreiche Indikationen kein passendes zugelassenes Fertigarzneimittel existiert, ist die Klarstellung von KBV und GKV-Spitzenverband praktisch bedeutsam: Sie verhindert, dass die neue Stufenregelung dort zu einer faktischen Zugangsbarriere wird, wo sie medizinisch nicht sinnvoll umsetzbar wäre.
3. Therapieoptionen und Fertigarzneimittel im Überblick
Cannabisarzneimittel stehen sowohl als individuell hergestellte Rezepturarzneimittel als auch als zugelassene Fertigarzneimittel zur Verfügung. Die folgende Übersicht vergleicht die verfügbaren Optionen hinsichtlich Art, BtM-Status, Applikationsform, zugelassener Indikation und Kostenniveau.
| Cannabisarzneimittel | Zugelassene Indikation | GKV - Erstattungsfähig? | Wirkstoff(e) | Applikationsform |
|---|---|---|---|---|
|
Cannabisblüten
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisblüten mit variabler THC- und CBD-Konzentration
|
- |
NEIN
Privatrezept, Selbstzahler
|
THC/CBD |
Inhalativ
|
| FERTIGARZNEIMITTEL | ||||
|
Canemes® (Nabilon)
Synthetisches THC-ähnliches
Nabilon, Betäubungsmittel
(BTM)
|
Chemotherapie-induzierte Übelkeit und Erbrechen | JA |
Nabilon
(BTM)
|
Kapseln,
oral
|
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Sativex® (Nabiximols)
Feste Kombination aus THC (2,7 mg) und CBD (2,5 mg) pro Sprühstoß
|
Spastik bei Multipler Sklerose | JA | THC/CBD |
Sprühstoß,
sublingual / mukosal
|
|
Exilby® (VER-01)
Vollspektrum THC-haltiges
Cannabixextrakt, weitere Cannabinoide und Terpene
|
Chronische Kreuzschmerzen mit neuropathischer Komponente | JA, aber Arzneimittel noch nicht erhältlich. (Markteinführung vermutlich Q4 2026) | THC |
Tinktur,
oral
|
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REZEPTURARZNEIMITTEL
* grundsätzlich GKV-Erstattungsfähig, besondere Voraussetzung gelten
|
||||
|
Dronabinol Lösung
Monosubstanz (reines THC)
|
- | JA* | THC |
Tinktur,
oral
|
|
Dronabinol Kapseln
Monosubstanz (reines THC)
|
- | JA* | THC |
Kapseln,
oral
|
|
Cannabisextrakt Lösung, oral
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisextrakte mit variabler THC- und CBD-Konzentration
|
- | JA* | THC/CBD |
Tinktur,
oral
|
|
Cannabisextrakt Kapseln
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisextrakte mit variabler THC- und CBD-Konzentration
|
- | JA* | THC/CBD |
Kapseln,
oral
|
|
Cannabisextrakt flüssig zur Inhalation
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisextrakte mit variabler THC- und CBD-Konzentration
|
- | JA* | THC/CBD |
Inhalativ
|
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Cannabisextrakt Harz/Resin zur Inhalation
THC und/oder CBD, weitere Cannabinoide und Terpene. Cannabisextrakte mit variabler THC- und CBD-Konzentration
|
- | JA* | THC/CBD |
Inhalativ
|
4. CAM Therapiekostenvergleich
Diese Übersicht zeigt die Tagestherapiekosten, unterteilt nach Cannabinoid-Arzneimittelgruppen, einschließlich Fertigarzneimitteln und cannabinoidhaltigen Phytopharmaka. Die Gliederung der Kosten nach Dosierungsbereichen (sehr niedrig bis sehr hoch) unterstützt Sie dabei, die Wirtschaftlichkeit verschiedener Therapieoptionen zu bewerten.
Erläuterung zur Tabelle
Wichtiger Hinweis: Die dargestellten Therapiekosten dienen ausschließlich der überschlägigen wirtschaftlichen Vergleichbarkeit verschiedener Therapieoptionen. Soweit keine offiziellen Abgabepreise vorliegen, beruhen die Berechnungen auf nachvollziehbaren Annahmen und Modellrechnungen. Die tatsächlichen Therapiekosten können hiervon erheblich abweichen. Der AVK von Exilby ist eine Modellannahme (Preis derzeit nicht veröffentlicht). Die Modellrechnung stellt keine Aussage über den späteren Marktpreis oder die Preisgestaltung des Herstellers dar.
5. FAQ
Cannabisblüten sind aus dem besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V gestrichen worden. Zugleich wurde der Versorgung mit Cannabisextrakten und Rezepturen ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vorangestellt. Die Anspruchsvoraussetzungen selbst blieben unverändert.
Was bleibt gleich?
Nein. Nach der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband gilt der Vorrang des Fertigarzneimittels nur innerhalb des jeweils zugelassenen Anwendungsgebiets. Existiert für die zu behandelnde Erkrankung kein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel, kann direkt ein Cannabisextrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnet werden.
Nein. Der Gesetzestext spricht von einem sechsmonatigen Therapieversuch, nicht von einer Mindestdauer. KBV und GKV-Spitzenverband haben klargestellt, dass ein Therapieversuch vorzeitig abgebrochen werden kann, wenn sich das Fertigarzneimittel als unverträglich oder unwirksam erweist. Anschließend kann direkt auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel gewechselt werden; ein zweites zugelassenes Fertigarzneimittel muss nicht erprobt werden.
Nein. Der gesetzliche Vorrang cannabishaltiger Fertigarzneimittel gilt ausdrücklich nur innerhalb des jeweils zugelassenen Anwendungsgebiets. Eine Verpflichtung, ein zugelassenes Präparat außerhalb seiner Indikation einzusetzen, um die gesetzliche Vorgabe zu erfüllen, besteht nicht.
Bei laufenden Behandlungen mit Cannabisextrakten oder Rezepturen besteht der Anspruch fort; Folgeverordnungen sind ohne nachträglichen Therapieversuch möglich.
Bei Cannabisblüten ist die Lage anders: Der Leistungsanspruch ist entfallen, eine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung enthält das Gesetz nicht, und die gemeinsame Klarstellung von KBV und GKV-Spitzenverband erfasst die Blütenversorgung nicht. Vorgesehen ist stattdessen die Umstellung auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel.
Für Cannabisblüten ist diese Frage gesetzlich nicht eindeutig geregelt und wird voraussichtlich erst durch die Praxis der Krankenkassen, den Gemeinsamen Bundesausschuss oder die Rechtsprechung geklärt. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine frühzeitige Rücksprache mit der Krankenkasse und der behandelnden Praxis sowie die Bitte um eine schriftliche und begründete Entscheidung.
Nein. Es handelt sich um einen Erstattungsausschluss, nicht um ein Verbot. Cannabisblüten können weiterhin ärztlich verordnet und in Apotheken abgegeben werden; für gesetzlich Versicherte erfolgt dies auf Privatrezept und auf eigene Kosten.
Keine. Die Einschränkungen betreffen ausschließlich den besonderen Leistungsanspruch und die Kostenerstattung im Rahmen der GKV. Cannabisblüten, Dronabinol, Cannabisextrakte und andere Cannabisarzneimittel können weiterhin auf Privatrezept verordnet werden – unabhängig von einem vorherigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel. Für Privatversicherte und Selbstzahler ändert sich an der Verordnungsmöglichkeit nichts. Die arzneimittel- und betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben bleiben unverändert.
Dronabinol ist im Gesetzestext ausdrücklich als Gegenstand des Leistungsanspruchs genannt. Nach der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband kann bei Indikationen ohne zugelassenes Fertigarzneimittel unmittelbar ein Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnet werden; dies erfasst auch Dronabinol-Rezepturen. Laufende Dronabinol-Therapien können per Folgeverordnung fortgeführt werden.
Das zunächst befürchtete Spannungsverhältnis zwischen der gesetzlichen Stufenvorgabe und dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V hat sich durch die gemeinsame Auslegung weitgehend aufgelöst. KBV und GKV-Spitzenverband führen das Wirtschaftlichkeitsgebot gerade als Argument dafür an, einen erfolglosen Therapieversuch nicht fortzusetzen: Eine Weiterverordnung eines unwirksamen oder unverträglichen Fertigarzneimittels wäre unzweckmäßig. Bei der Auswahl von Darreichungsform und Verordnungsmenge bleibt das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot uneingeschränkt zu beachten.
Sativex® (Nabiximols), Canemes® (Nabilon) und Epidyolex® (Cannabidiol). Mit Exilby® (VER-01) wird voraussichtlich im September 2026 ein weiteres Präparat hinzukommen; der Preis ist bislang nicht veröffentlicht. Die Präparate unterscheiden sich in Wirkstoff, Darreichungsform und zugelassener Indikation erheblich und sind daher nicht in jedem Fall unmittelbar als Alternative zu Dronabinol- oder Cannabisextrakt-Rezepturen geeignet.
Copeia passt den Arztfragebogen sowie die Entscheidungsunterstützung für GKV-Verordnungen laufend an die geltende Rechtslage an. Die gemeinsame Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband vom 6. August 2026 wird eingearbeitet; dies betrifft insbesondere die Prüfung, ob für die jeweilige Indikation ein zugelassenes Fertigarzneimittel vorliegt, die Abbildung eines vorzeitig beendeten Therapieversuchs sowie die Genehmigungspflicht bei Umstellung von Cannabisblüten. Weitere Konkretisierungen – etwa durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, die Krankenkassen oder die Rechtsprechung – werden zeitnah berücksichtigt.
Stand: 7. August 2026. Diese Seite wird laufend aktualisiert.
Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen zur Cannabistherapie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle medizinische, rechtliche oder pharmazeutische Beratung. Sie stellen weder eine Handlungsempfehlung noch eine Rechts- oder Behandlungsberatung im Einzelfall dar.
Bei der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband handelt es sich um Hinweise zur praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelung; der Gesetzeswortlaut wurde dadurch nicht geändert. Eine sozialgerichtliche Klärung steht aus. Insbesondere zur Behandlung bestehender Genehmigungen für Cannabisblüten bestehen weiterhin offene Fragen. Angaben zu Verordnungsvoraussetzungen, Genehmigungspflichten, Kostenerstattung und Fristen beruhen auf dem aktuellen Stand der Gesetzeslage und öffentlich zugänglicher Informationen und können sich durch neue Konkretisierungen ändern.
Für die konkrete Verordnungs- oder Therapieentscheidung im Einzelfall ist stets Rücksprache mit der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt sowie gegebenenfalls mit der zuständigen Krankenkasse zu halten. Angaben zu Kosten, Erstattungsbeträgen und Marktverfügbarkeit einzelner Präparate sind unverbindliche Richtwerte und können je nach Krankenkasse, Rabattvertrag und Zeitpunkt abweichen.
Wir sind bemüht, die Inhalte dieser Seite fortlaufend zu aktualisieren und an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Eine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen können wir dennoch nicht übernehmen. Für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung der bereitgestellten Informationen entstehen, wird keine Haftung übernommen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Der Copeia GKV-Check zur Prüfung der Voraussetzungen für eine GKV-Kostenübernahme sowie der Copeia Arztfragebogen zur strukturierten Dokumentation und Begründung einer Cannabistherapie können weiterhin genutzt werden. Ergebnisse zu Cannabisblüten spiegeln die neue Rechtslage derzeit noch nicht wider.
Da mehrere Auslegungsfragen zur praktischen Umsetzung der Neuregelung – etwa zum Umgang mit bereits laufenden Therapien – derzeit noch offen sind, werden wir GKV-Check und Arztfragebogen nach Veröffentlichung entsprechender Klarstellungen durch Krankenkassen, den Medizinischen Dienst (MD) oder andere zuständige Institutionen zeitnah aktualisieren.
GKV-Check:CAM & GKV-Arztfragebogen:CAM → weitere Informationen
Für eine sichere, fundierte und individuelle Cannabistherapie
Copeia entwickelt praxiserprobte Web-Anwendungen, die medizinisches Fachpersonal bei der evidenzbasierten, regelkonformen und effizienten Verordnung von Cannabisarzneimitteln unterstützen. Die Tools fördern eine patientenorientierte Versorgung, reduzieren bürokratischen Aufwand und bieten fundierte Entscheidungshilfen – validiert in Fachpublikationen und im bundesweiten Einsatz.